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Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 412/03
Rechtsgebiete: TV, RTV, ÄnderungsTV, TVG
Vorschriften:
TV § 2 | |
TV § 2 Abs. 3 | |
RTV § 21 | |
ÄnderungsTV § 2 | |
TVG § 1 | |
TVG § 3 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
verkündet am 16.03.2004
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am LAG als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.06.2003 - 8 Ca 1187/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger entsprechend Lohngruppe I als "Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk" nach dem Anhang zum Lohntarifvertrag gem. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk vom 26.06.1998 und vom 21.08.2002 zu vergüten ist.
Der Kläger, der kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden ist, hat 1990 seine Gesellenprüfung als Klempner und Installateur abgeschlossen, arbeitete sodann als Dachklempner und ist seit dem 04.10.1993 auf der Basis des Arbeitsvertrages mit selben Datum, auf dessen Inhalt Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten, einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks als Dachklempner tätig. Seit 1999 ist er geprüfter Klempnermeister. Seit dem 16.10.2000 wird er bei der Beklagten als Vorarbeiter mit regelmäßig zwei Mitarbeitern ausschließlich zur Erstellung von Metalldächern eingesetzt. Die Beklagte hält sich für tarifgebunden; im Übrigen gelten lt. Regelung im Arbeitsvertrag "die im Dachdeckerhandwerk gültigen Tarifverträge, soweit durch diesen Arbeitsvertrag nicht besondere Regelungen getroffen werden". Gemäß Änderungsvereinbarung vom 16.10.2000, auf deren Inhalt Bl. 29 d. A. Bezug genommen wird, erhielt der Kläger einen Stundenlohn als Vorarbeiter i. H. v. 24,00 DM, der mit Schreiben vom 08.10.2001, auf dessen Inhalt Bl. 30 d. A. Bezug genommen wird, mit Wirkung vom 01.09.2001 auf 25,50 DM angehoben wurde. Von November 2002 bis Februar 2003 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn i. H. v. 13,04 Euro abgerechnet. Mit Schreiben vom 30.01.03 begehrte die den Kläger vertretende Gewerkschaft von der Beklagten die Differenz zum Stundenlohn der Lohngruppe I i. H. v. 14,53 Euro, was die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2003 zurückwies.
Mit seiner beim Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.04.2003 eingegangenen Klage begehrte der Kläger unter Verweis auf § 21 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 in der Fassung vom 26.06.1998 bzw. in der für allgemeinverbindlich erklärten Fassung vom 22.05.2002 den der Höhe nach unstreitigem Differenzlohn für die streitgegenständliche Zeit und meinte, er sei als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk für die Beklagte tätig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 642,20 Euro brutto nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 406,03 Euro seit dem 16.04.2003 und auf weitere 236,17 Euro seit dem 25.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meinte, sie schulde keinen Tariflohn, da der Kläger einvernehmlich als Vorarbeiter mit zuletzt 25,50 DM/Stunde vertragsgerecht bezahlt werde.
Mit Urteil vom 25.06.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dem Kläger fehle es an einer gleichzusetzenden Qualifikation. Nach dem Anhang zum Lohntarifvertrag erfülle er auch als Klempnermeister keine gleichzusetzende Qualifikation. Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk sei nur der Vorarbeiter, der die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk bestanden habe. Der Kläger habe selbst ausgeführt, er könne nicht alle Arbeiten ausführen, die ein Dachdeckergeselle ausführen kann.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestanden sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 40 b. 44 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 02.07.2003 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt, die am 23.07.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - am 02.10.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und greift die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen an. Die Beklagte habe den Kläger ausschließlich mit Dachdeckerarbeiten als Vorarbeiter betraut.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.06.2003 - 8 Ca 1187/03 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 642,20 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 406,03 Euro seit dem 16.04.2003 und auf weitere 236,17 Euro seit dem 25.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und meint, da der Kläger Blechdächer errichte bei der Beklagten, sei er kein Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk. Eine gleichzusetzende Qualifikation habe er nicht. Im Übrigen sei die Lohnvereinbarung vom 08.10.2001 als einvernehmliche betriebliche Regelung zur Lohnabsenkung gem. § 2 des Änderungstarifvertrages zum Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk für Ostdeutschland einschließlich Berlin vom 26.06.1998 in der Fassung vom 18.06.1999 bzw. in der Fassung vom 28.06.2000 bzw. in der Fassung vom 21.08.2002 anzusehen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und frist- sowie ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung blieb ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts wird im Einzelnen Bezug genommen.
Aus der Sicht der Berufung ist nur noch Folgendes hinzuzufügen:
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vergütung des Klägers durch die Änderungsvereinbarung vom 16.10.2000 bzw. die Gehaltserhöhungsmitteilung vom 08.10.2001 als einvernehmliche betriebliche Regelung zur Absenkung des Tariflohns gem. § 2 des Änderungstarifvertrages zur Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk für Ostdeutschland einschließlich Berlin vom 26.06.1998 in der Fassung vom 28.06.2000 und später rechtswirksam abgesenkt worden ist. Dafür spricht nach Ansicht der Berufungskammer, dass in der Änderungsvereinbarung vom 16.10.2000 auf die neue Tarifvereinbarung und die wirtschaftliche Situation der Beklagten Bezug genommen wird und die Parteien einvernehmlich den Stundenlohn für den Kläger als Vorarbeiter mit 24,00 DM festgesetzt haben. Da zu diesem Zeitpunkt unstreitig bei der Beklagten ein Betriebsrat nicht bestand, spricht viel dafür, dass mit dieser Vereinbarung eine einvernehmliche betriebliche Regelung zur Absenkung des Tariflohns geschaffen worden ist. Die Mitteilung über die Lohnerhöhung vom 08.10.2001, die der Kläger in der Folgezeit im Übrigen akzeptiert hat, wäre dann eine konkludente, einverständliche Abänderung der Änderungsvereinbarung vom 16.10.2000 hinsichtlich der Stundenlohnhöhe zu sehen. Danach hätte der Kläger bereits keinen Anspruch auf seine geltend gemachte Differenzvergütung, weil für den streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 2 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages eine Absenkung auf bis zu 90 % des jeweiligen tarifvertraglich geltenden Lohnes möglich war und der jeweils geltende Mindestlohn durch diese Vereinbarung jedenfalls nicht unterschritten worden ist.
2. Einer Entscheidung dazu bedarf es jedoch deswegen nicht, weil der Kläger, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe I "als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk" gem. § 2 des Tarifvertrags zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk vom 21.08.2002 i. V. m. dem Anhang zum Lohntarifvertrag und i. V. m. § 21 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 in der Fassung des allgemeinverbindlichen Änderungstarifvertrages vom 22.05.2002 hat.
2.1. Ob die genannten Tarifverträge gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien wirken, kann dahingestellt bleiben; sie sind jedenfalls in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommen worden; eine besondere, abweichende Regelung enthält der Arbeitsvertrag nicht.
2.2. Nach dem Anhang zum Lohntarifvertrag "sind für die gemäß der Lohngruppenabteilung geltenden Tätigkeitsbezeichnungen die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend". Für Lohngruppe I gilt die Tätigkeitsbezeichnung "Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk " und die Tätigkeitsmerkmale:
"Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.
Aufgabenbereich:
z. B. Anfertigen von Skizzen, Materialdispositionen, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
... "
2.3. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht vollständig. Unstreitig ist der Kläger kein Dachdeckergeselle und kann nicht alle Arbeiten ausführen, die ein Dachdeckergeselle entsprechend seiner Ausbildung und Qualifikation ausführen kann.
Der Kläger ist vielmehr geprüfter Klempnermeister und ausschließlich bei der Beklagten mit der Erstellung von Blechdächern als Vorarbeiter betraut.
2.4. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.02.2002 - 4 AZR 422/99 -, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker im Einzelnen ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die Formulierung "Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen" ein "Dachdecker-Vorarbeiter" nur ein solcher Vorarbeiter, der die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk bestanden hat. Dem schließt die Berufungskammer sich an. Damit steht fest, dass der Kläger die erste alternative Anwendungsvoraussetzung bei der Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale im Anhang zum Lohntarifvertrag nicht erfüllt.
3. Wie das Arbeitsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, erfüllt der Kläger aber auch nicht eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk.
3.1. Dabei gelten für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dieses Vorgehen zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Rechtsfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfs. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, a. a. O. m. w. N.). Dem schließt die Berufungskammer sich an.
3.2. Ausweislich des Wortlauts im Anhang zum Lohntarifvertrag ist eine Qualifikation des Vorarbeiters, die den fachlichen Voraussetzungen des Dachdecker-Gesellen gleichzusetzen ist, nur durch mehrjährige, mindestens 6-jährige Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk zu erfüllen. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Zwar hat er seit 1993 bei der Beklagten und damit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks gearbeitet. Er hat aber lediglich und unstreitig seit 1993 und auch seit seinem erstmaligen Einsatz als Vorarbeiter Dachklempnertätigkeiten für die Beklagte erbracht. Dies entspricht im Übrigen seiner Aufgabenzuweisung im Arbeitsvertrag. Damit ist der Kläger nicht im Wortsinne des Tarifvertrages im Dachdeckerhandwerk tätig gewesen. Er hat vielmehr als Dachklempner sonstige, weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Dachdeckerbetriebes ausgeübt. Dementsprechend hat wohl auch das Bundesarbeitsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der angelernte Facharbeiter der damaligen Lohngruppe III c des Lohntarifvertrages Dachdecker Bayern nur ein solcher Arbeitnehmer ist, der alle fachlichen Voraussetzungen des Dachdeckergesellen erfüllt, ohne eine Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk bestanden zu haben (BAG, a. a. O., unter I. 3. a) bb) und (2) der Gründe). Der vorliegende Tarifwortlaut mit der zweiten Anwendungsalternative entspricht nahezu vollständig dem vom BAG geprüften Wortlaut des Lohntarifvertrages Dachdecker Bayern.
3.3. Schließlich hat auch der Kläger mit seiner erstinstanzlichen Erklärung, er könne nicht alle Arbeiten ausführen, die ein Dachdeckergeselle ausführen kann, klar zu erkennen gegeben, dass er zwar als Vorarbeiter spezielle Arbeiten in einem Dachdeckerbetrieb, nämlich das Anfertigen von Blechdächern, ausübt, nicht aber sämtliche Tätigkeiten im Dachdeckerhandwerk, wie sie ein ausgebildeter Dachdeckergeselle erfüllen kann, ausüben kann. Da nach dem Tarifwortlaut die fehlende Qualifikation einer Prüfung zum Dachdeckergesellen ausschließlich durch mehrjährige, mindestens 6-jährige Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk ersetzt werden kann, reicht eine ausschließliche Tätigkeit als Dachklempner nicht aus. Sie ist nämlich der fehlenden fachlichen Voraussetzung der Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk nicht gleichzusetzen. Nur eine gleichzusetzende Qualifikation wird aber als zweite Anwendungsalternative vom Lohntarifvertrag akzeptiert.
3.4. Auch die sonstigen Lohngruppenbeschreibungen durch die Tätigkeitsbezeichnung und die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale im Anhang zum Lohntarifvertrag lassen erkennen, dass der Lohntarifvertrag im Dachdeckerhandwerk für die Eingruppierung im Grunde nur zwei Gruppen kennt: nämlich den Dachdeckerhelfer mit der Möglichkeit des beruflichen Aufstiegs zum Dachdecker-Fachhelfer ohne abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend zeitlich abgestufter Berufszugehörigkeit zum Dachdeckerhandwerk; und den Dachdeckergesellen mit bestandener Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk und der Möglichkeit des Aufstiegs zum Fachgesellen und Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk. Dachklempner und sonstige fachverwandte Berufe oder solche Berufe, die typischerweise auch im Dachdeckerhandwerk tätig sind (z. B. Schlosser) werden vom Lohntarifvertrag im Dachdeckerhandwerk offensichtlich nicht erfasst.
Dass diese Regelungslücke eine sogenannte "bewusste Regelungslücke" ist, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf, hat das Bundesarbeitsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil für den Lohntarifvertrag Dachdecker Bayern, der insoweit dem hiesigen Tarifvertrag vergleichbar ist, entschieden. Auch dem schließt sich das Berufungsgericht an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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